TBR §93

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  TBR §93  (Ende) Protestverfahren


Inhaltsverzeichnis

A. Kein Schiedsgericht

Der Hauptturnierleiter soll alle Proteste verhandeln und entscheiden, wenn es kein Turnier- oder übergeordnetes Schiedsgericht gibt oder wenn ein Schiedsgericht nicht zusammentreten kann, ohne den geordneten Verlauf des Turniers zu stören.

B. Schiedsgericht vorhanden

Ist ein Schiedsgericht vorhanden,

1. Protest betrifft Regeln

soll der Hauptturnierleiter den Teil des Protestes verhandeln und entscheiden, der ausschließlich die Regeln oder Durchführungsbestimmungen betrifft. Gegen seine Entscheidung darf beim Schiedsgericht Protest eingelegt werden. [Veranstaltende Verbände dürfen Strafvorschriften für unbegründete Proteste erlassen.]

2. Alle anderen Proteste

Der Hauptturnierleiter soll alle anderen Proteste an das Schiedgericht* zur Entscheidung verweisen. [Veranstaltende Verbände dürfen Strafvorschriften für unbegründete Proteste erlassen.]

3. Entscheidung von Protesten

Bei der Entscheidung von Protesten darf das Schiedsgericht [ Zonale Organisationen dürfen abweichende Protestbedingungen für besondere Turniere aufstellen] alle Rechte ausüben, die dem Turnierleiter aufgrund dieser Regeln zustehen, mit der Ausnahme, dass das Schiedsgericht den Turnierleiter nicht in einer die Regeln oder die Zusatzbestimmungen betreffenden Frage oder in der Ausübung seiner Disziplinargewalt überstimmen darf. Das Schiedsgericht darf dem Turnierleiter empfehlen, seine Entscheidung zu ändern.

C. Protest bei der nationalen Instanz

Wurden die oben aufgeführten Rechtsmittel erschöpft, darf bei der durch den nationalen Verband bestimmten Instanz Berufung eingelegt werden.

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