TBR §69

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  TBR §69   Einwiligung in Anspruch oder Konzession


A. Wenn eine Einwilligung vorliegt

Eine Einwilligung liegt vor, wenn ein Teilnehmer einem von einem Gegner erhobenen Anspruch oder einer gegnerischen Konzession zustimmt und keinen Einwand erhebt, bevor seine Seite in einem nachfolgenden Board ansagt oder bevor die Runde endet. Das Board wird so gescort, als ob die beanspruchten oder konzedierten Stiche während des Spiels gewonnen oder verloren worden wären.

B. Einwilligung in erhobenen Anspruch wird widerrufen

Innerhalb des gemäß § 79 C festgelegten Berichtigungszeitraums darf ein Teilnehmer die Einwilligung in einen von einem Gegner erhobenen Anspruch widerrufen, aber nur, wenn er in den Verlust eines Stiches, den seine Seite in Wirklichkeit gewonnen hat oder in den Verlust eines Stiches, der nach Meinung des Turnierleiters durch keine normale {Für die Zielsetzung der §§ 69, 70 und 71 umfaßt der Begriff "normal" sowohl einesorglose als auch eine Spielweise, die unter dem Niveau des betroffenen Spielers liegt, aber keine vernunftwidrige.} Spielweise der restlichen Karten hätte verloren gehen können, eingewilligt hat. Das Board wird neu gescort, indem ein solcher Stich der zuvor einwilligenden Seite zugesprochen wird. {Für die Zielsetzung der §§ 69, 70 und 71 umfaßt der Begriff "normal" sowohl eine sorglose als auch eine Spielweise, die unter dem Niveau des betroffenen Spielers liegt, aber keine vernunftwidrige.}

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